Präambel
Seit 1306 ist „Unserer Lieben Frau Salzfertiger und Schiffleute Bruderschaft“ urkundlich nachgewiesen. Tatsächlich dürfte sie bereits um 1200 bestanden haben und ist damit eine der ältesten, heute noch bestehenden bürgerlichen Vereinigungen der Welt. Der Passauer Bürger und Seilermeister Magnus Lampl widmete der Vereinigung in schwieriger Zeit eine bedeutsame Stiftung. Deshalb trägt die Vereinigung heute auch den Namen „Lamplbruderschaft“.
§ 1 Name und Sitz der Bruderschaft
1) Der Verein führt den Namen „Unserer Lieben Frau Salzfertiger und Schiffleute Bruderschaft, genannt Lampl-Bruderschaft Passau e.V..
2) Der Verein hat seinen Sitz in Passau und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
1) Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Bürgern. Ziel der Bruderschaft ist die Unterstützung bedürftiger Personen in Passau und die Pflege der Verbundenheit der Mitglieder.
2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch Zuwendung von finanziellen Mitteln und von Sachleistungen an hilfsbedürftige Personen verwirklicht.
3) Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4) Die dem Verein zufließenden Mittel können nach Maßgabe des 58 AO auch an andere steuerbegünstigte Einrichtungen zur Erfüllung von steuerbegünstigten Zwecken weitergeleitet werden.
§ 4 Einschränkungen
1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied können werden: Männer, die bereits mehrere Jahre in Passau wohnen oder arbeiten, und dem Gemeinwohl der Bürgerschaft von Passau bereits gedient haben. Die Mitgliedschaft wird solchen Männern durch Beschluss der Vorstandschaft schriftlich angetragen; sie wird durch schriftliche Annahme des Antrags erworben, worüber der Vorsitzende der Bruderschaft eine Urkunde ausstellt.
2) Die Zahl der Mitglieder soll 140 nicht überschreiten.
3) Jedes Mitglied hat ein Vorschlagsrecht. Ein Vorschlag muss schriftlich und mit entsprechender Begründung eingereicht werden.
4) Jedem neu aufzunehmenden Mitglied wird ein „Pate beigestellt. Die Lamplbrüder verwenden üblicher Weise die Anrede „Du“.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklrung oder durch Beschluss der Vorstandschaft auf Ausschluss mit Zweidrittelmehrheit bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
1)Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand festgesetzt. Bei Aufnahme wird erwartet, dass das neue Mitglied neben dem Jahresbeitrag eine Spende im Sinne des Vereinszweckes leistet.
2)Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres an den Schatzmeister zu leisten.
§ 8 Organe des Vereins
1) Mitgliederhauptversammlung
2) Der Vorstand
3) Der Vorsitzende
§ 9 Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Hauptversammlung (o.HV.) findet alle sieben Jahre jeweils im 1. Halbjahr statt.
2) Im Jahr der o. HV. findet jeweils das traditionelle „Fröhliche Mahl“ statt.
3) Daneben hat der Vorstand mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen, um über die Entwicklung und das Erreichen der Ziele der Bruderschaft zu informieren.
§ 10 Aufgaben der ordentlichen Hauptversammlung sind:
1) a) Entgegennahme des Vorstandsberichtes über dieabgelaufenen sieben Vereinsjahre, b) Rechnungslegung und Entlastung des Vorstandes, c) Neuwahl des Vorstandes, d) Bestellung von zwei Kassenprüfern, e) Stellungnahme zu allenfalls vorliegenden Anträgen, die 10 Tage vor der o.HV. schriftlich beim Vorsitzenden der Bruderschaft einzureichen sind.
2) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlichen Antrag an den Vorstand der Bruderschaft stellt.
3) a) Die Einberufung der ordentlichen und einer eventuellen außerordentlichen Hauptversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Tage vorher durch den Vorsitzenden. Sie erfolgt mit einfachem Brief. Die Einladung für die einfachen Mitgliederversammlungen erfolgt nach vorausgehendem Beschluss des Vorstandes durch Brief.
b) Die Leitung aller Mitgliederversammlungen steht dem Vorsitzenden (genannt: „Bruderschaftsmeister“) zu, der seinen Stellvertreter (genannt: „Stellvertretender Bruderschaftsmeister“) oder bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied damit betrauen kann.
c) Stimmberechtigt sind alle erschienenen Mitglieder mit je einer Stimme; die Beschlussfassung oder Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten – bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
d) Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben oder Erheben von den Sitzen. Geheime Abstimmung durch Stimmzettel erfolgt, wenn der Vorstand oder zwei Drittel der Stimmberechtigten entsprechenden Antrag stellen. Der Vorsitzende (Bruderschaftsmeister) und der Stellvertretende Vorsitzende (Stellvertretender Bruderschaftsmeister) sind stets durch Stimmzettel zu wählen.
§ 11 Vorstand
1) Der Vorstand der Bruderschaft besteht aus einem Vorsitzenden mit der Bezeichnung Bruderschaftsmeister, dem
2) Stellvertretenden Vorsitzenden mit der Bezeichnung Stellvertretender Bruderschaftsmeister, und
3) Zehn Beisitzern die sämtliche von der o. HV. auf sieben Jahre gewählt werden.
4) Der Vorstand bestellt aus seiner Mitte einen Schriftführer und einen Schatzmeister.
5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand besorgt die Geschäfte der Bruderschaft; er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
6) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes.
7) Der gesetzliche Vorstand im Sinne von 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, die jeweils alleinvertretungsberechtigt sind. Bei Tod oder Rücktritt eines der beiden Vorsitzenden muss innerhalb von sechs Monaten in einer außerordentlichen Hauptversammlung die Wahl eines Nachfolgers erfolgen.
8) Im Innenverhältnis darf der zweite Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der erste Vorsitzende dauerhaft verhindert ist.
9) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes nach Abs. (3) muss ein neues Mitglied gewählt werden, wenn die Gesamtzahl des Vorstandes die Zahl acht unterschreitet. Das neue Mitglied wird nur für den Rest der Amtszeit gewählt.
§ 12 Auflösung des Vereins
1) Wenn der Vorstand einen Antrag auf Auflösung der Bruderschaft beschließt oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich ein solcher Antrag an den Vorsitzenden der Bruderschaft eingereicht wird, ist mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe des Beschlusses oder Antrages eine a. o. HV. durch Rundschreiben an alle Mitglieder und Anzeige in den Passauer Tageszeitungen einzuberufen. Zu dieser a. o. HV., in der über die Auflösung Beschluss gefasst werden soll, ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder erforderlich; der Beschluss auf Auflösung muss mit Zweidrittelmehrheit erfolgen. Ist die zwecks Auflösung der Bruderschaft einberufene a. o. HV. beschlussunfähig, so entscheidet eine binnen 21 Tagen in gleicher Weise neuerdings einzuberufende a. o. HV. mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die bestehenden steuerbegünstigten bürgerlichen Stiftungen der Stadt Passau mit der Auflage, es für mildtätige Zwecke zu verwenden.
§ 13 Beurkundung der Beschlüsse
1) Die Beurkundung der Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen sind in einem Protokoll festzuhalten.
2) Der Bruderschaftsmeister und der Schriftführer unterzeichnen das jeweilige Protokoll.
3) Beschlossen in der Hauptversammlung am 9. April 2013 nach eingehender Beratung und Vorlage an die MV.
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